
Arbeitsrecht Düsseldorf
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Wir beraten Sie zu Inhalt und Form der Arbeitsverträge, welche Vertragsklauseln möglich sind und welche Klauseln unwirksam sind.
Seit dem 1. Januar 2015 gilt das neue Mindestlohngesetz (MiLoG), das einen branchenübergreifenden Mindestlohn in Deutschland eingeführt hat. Er ist bei der Gestaltung von Verträgen, die nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen worden sind, zu berücksichtigen.
Vorsicht ist bei Klauseln zur pauschalen Überstundenabgeltung geboten. § 3 MiLoG zufolge kann der Arbeitnehmer nämlich nur per gerichtlichem Vergleich auf entstandene Ansprüche verzichten. Bringt man die abgeleisteten Stunden mitsamt Überstunden in Relation zum Gesamtverdienst und wird dabei der Mindestlohn unterschritten, so besteht die Gefahr eines Verstoßes gegen § 3 MiLoG und die Abrede über die Abgeltung wäre unzulässig. Des Weiteren wirkt sich der Paragraph auch auf Ausschlussfristen aus, denn für Ansprüche bis zur Höhe des Mindestlohns gilt die gesetzliche Regelverjährungsfrist, darüber hinaus die vertragliche Ausschlussfrist.
Im Urteil vom 18. September 2018 (9 AZR 162/18) hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage nach arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen befasst. Eine solche Klausel, die auch den von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn umfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB und ist deshalb unwirksam.